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Im Namen des Volkes: Die Stimmerfassung mit Wahlcomputern unterliegt dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis des Herstellers. Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig v. 17.10.2007 (5 A 188/06)

Urteil

Widerspruchsverfahren

PTB

Bund



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