urteil
Im Namen des Volkes: Die Stimmerfassung mit Wahlcomputern unterliegt dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis des Herstellers.
Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig v. 17.10.2007 (5 A 188/06)
Urteil
Widerspruchsverfahren
PTB
Bund
800